661.1WPEVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.1