(Art. 1 Abs. 2 Bst. bterund bquatersowie 8d Abs. 2 RPG)
- Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bterRPG gilt für Gebäude im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20171über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Es gilt nicht für Gebäude mit einer Gebäudefläche von weniger als 6 m2.
- Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquaterRPG gilt für Bodenversiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982.
- Ein Boden gilt als versiegelt, wenn es sich um eine Gebäudegrundfläche oder um eine mit einem wasserundurchlässigen Belag wie Beton oder Asphalt versehene Bodenfläche handelt.