(Art. 1 Abs. 2 Bst bquaterund 8d RPG)
- Die Kantone führen eine Bilanz der zu berücksichtigenden Gebäude und Versiegelungen, die nach dem Referenzzeitpunkt hinzugekommen oder weggefallen sind.
- Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981, die nach dem Referenzzeitpunkt vorgenommen worden sind und die bei ihrer Erstellung in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquateroder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden mussten, müssen in der Bilanz als neue Versiegelungen aufgenommen werden, wenn die Gründe für die Nichtberücksichtigung dahinfallen.
- Versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung, die vor dem Referenzzeitpunkt bestanden, können im Fall des Rückbaus in der Bilanz auch dann gutgeschrieben werden, wenn sie zum Referenzzeitpunkt einer Nutzung dienten, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquateroder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden muss.