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Art. 25g

700.1RPVFederal Council Ordinance1 de set. de 2000Fonte original
  1. Werden gestützt auf eine Plangenehmigung des Bundes ausserhalb der Bauzonen Gebäude erstellt oder beseitigt oder Flächen versiegelt oder entsiegelt, so werden die Pläne mit der rechtmässigen neuen Situation der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet.
  2. In den kantonalen Bilanzen nach Artikel 25c können Gebäude und versiegelte Flächen, die seit dem Referenzzeitpunkt gestützt auf eine Plangenehmigung des Bundes entstanden sind, so lange nicht beachtet werden, als sie bestimmungsgemäss genutzt werden, sofern sie:
    1. der Planungshoheit der Kantone entzogen sind; oder
    2. in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquateroder Artikel 8d Absatz 2 RPG unberücksichtigt bleiben können.
  3. Fällt die Zweckbestimmung von solchen Gebäuden oder versiegelten Flächen dahin, setzt die zuständige Behörde eine allfällige Beseitigungspflicht durch.

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