(Art. 24bisAbs. 1 zweiter Satz RPG)
- Notwendige Mobilfunkanlagen sind ergänzend zu den Fällen nach Artikel 24bisAbsätze 2 und 3 RPG standortgebunden, wenn sie in einen Hochspannungsmast integriert oder anderweitig innerhalb der Silhouette einer bestehenden oder neuen Infrastrukturanlage realisiert werden. Die Bewilligung ist vom Bestand der Anlage abhängig zu machen, in welche die Mobilfunkanlage integriert wird.
- In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.