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Art. 11

725.116.2MinVGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes1von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile: a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–80 Prozent; b. für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent, – ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
  2. Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.
  3. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
  4. Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
  5. Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.
  6. Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

Footnotes

  1. Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35,2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 ).

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