Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren:
- Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;
- Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;
- Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
- Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.