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Art. 5

725.116.2MinVGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20121über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen.
  2. Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet.
  3. Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht:
    1. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetretenen Hauptstrassen;
    2. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird.
  4. Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen.

Footnotes

  1. BBl 2013 2625, 2016 8349

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