732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor:
die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs;
das erste Brennstoffladen;
die erste Kritikalität;
die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm;
der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus;
die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs;
die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen.
Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.1
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
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