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Art. 1d

734.25VPeAFederal Council Ordinance1 de mar. de 2000Fonte original
  1. Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
    1. die Planungsziele;
    2. die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte;
    3. die Mitwirkung und die Information der Gemeinden;
    4. der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte;
    5. das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.
  2. Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.
  3. Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

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