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Art. 2

734.25VPeAFederal Council Ordinance1 de mar. de 2000Fonte original
  1. Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:
    1. 1 Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
    2. die Begründung des Projektes;
    3. alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
    4. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
    5. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
    6. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone;
    7. 2 das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.
  2. Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.3
  3. Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19304zu ergänzen.5
  4. Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
  5. Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  6. Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
  7. Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

  4. SR 711

  5. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

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