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Art. 6b

734.25VPeAFederal Council Ordinance1 de mar. de 2000Fonte original
  1. Ergibt sich während des Verfahrens, dass aufgrund von Einsprachen oder Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden keine Einigung herbeigeführt werden kann, so überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch zügig, insbesondere ohne weitere Abklärungen, dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid.
  2. In den folgenden Fällen überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahmen der betroffenen Kantone und Fachbehörden dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid:
    1. Das Gesuch betrifft ein sachplanpflichtiges Vorhaben.
    2. Gegen das Gesuch sind mehr als 30 Einsprachen eingegangen.
    3. Eine einvernehmliche Erledigung der Einsprachen erscheint von vornherein als aussichtlos.
  3. Das UVEK kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

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