Voltar à lei

Art. 8

734.25VPeAFederal Council Ordinance1 de mar. de 2000Fonte original
  1. Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das Inspektorat die folgenden Fristen:1
    1. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;
    2. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
  2. Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
    1. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
    2. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.2
  3. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 682).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.