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Art. 9a

734.25VPeAFederal Council Ordinance1 de mar. de 2000Fonte original
  1. Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
  2. Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
    1. der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
    2. Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen;
    3. die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
  3. Das Inspektorat entscheidet im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
  4. Die Betriebsinhaberin dokumentiert die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten zuhanden des Inspektorats.

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