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Art. 1

734.27NIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.
  2. Sie gilt für elektrische Installationen, die:
    1. mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden;
    2. mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen‑, Neon‑, Ionisations‑, Lackierungs‑, Viehhütinstallationen usw.).
  3. Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.
  4. Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK1) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
  5. Die Verordnung gilt nicht für:
    1. die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832;
    2. die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20063;
    3. die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.4

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

  2. SR 742.141.1

  3. SR 743.011

  4. Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 3 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

1 commentary

N1.Arbeiten und Kontrolle an Niederspannungsinstallationen

Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen. Sie beruht auf Art. 3 EleG; die Kontrolle ist einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen, wobei das ESTI als Aufsichts‑ und Kontrollbehörde genannt wird.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art. 6 NIV). Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Elektroinstallateur EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. a NIV) oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Montage-Elektriker EFZ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen (Art. 10a Abs. 1 Bst. b NIV). Fachkundige Personen und Personen nach Abs. 1 Bst. a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen (Art. 10a Abs. 2 NIV). Personen nach Abs. 1 Bst. b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Abs.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ESTI-Verordnung das ESTI.

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