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Art. 25

734.27NIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die Installation verbunden ist, gemeldet werden.1 1bis. Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen.2
  2. Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erstprüfung oder eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf.
  3. Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten.
  4. Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372).

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