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Art. 6

742.144BGLEFederal Act1 de out. de 2000Fonte original
  1. Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
    1. die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
    2. die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.

1 commentary

N1.Emissionsplan als verbindliches Lärmkontingent

Der Emissionsplan 2015 führte für jeden Streckenabschnitt die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen auf. Mit dieser Festlegung blieb – vorbehaltlich der im Emissionsplan festgelegten Werte – eine Änderung des Betriebs (z. B. Verkehrsmenge) oder der Infrastruktur grundsätzlich zulässig, sodass der Emissionsplan den Bahnunternehmen de facto ein verbindliches Lärmkontingent zuwies.

Es regelt in Ergänzung zum USG die Lärmsanierung der Eisenbahn mittels verschiedener Lärmschutzmassnahmen technischer und baulicher Art (Sanierung des bestehenden Rollmaterials, bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen, Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden; vgl. Art. 1 BGLE). Die Bestimmungen des BGLE werden in der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) konkretisiert. Die beiden Erlasse regeln als Spezialgesetzgebung die ordentliche Lärmsanierung der Eisenbahnen im Sinne von Art. 16 USG. Sie wurden - im Hinblick auf den Ablauf der Sanierungsfrist am 31. Dezember 2015 - grundlegend geändert. Die VLE gilt für bestehende, ortsfeste Eisenbahnanlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden waren (Art. 1 Bst. b VLE; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [AS 2001 2990; nachfolgend: aVLE]). Zur Sanierung der betreffenden Eisenbahnanlagen war nicht auf die damalige Lärmbelastung abzustellen, sondern auf eine Lärmprognose, den sogenannten Emissionsplan 2015 (Art. 6 BGLE, Art. 18 Abs. 1 aVLE). Dieser Plan enthielt für jeden Streckenabschnitt die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 2 BGLE; Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 aVLE). Mit der Festlegung des Emissionsplans und damit dem Einbezug der bis Ende 2015 voraussehbaren Entwicklung im Bereich des Eisenbahnverkehrs blieben Veränderungen im Betrieb (beispielsweise der Verkehrsmenge) oder an der Infrastruktur ohne Weiteres zulässig, solange der im Emissionsplan festgelegte Wert nicht überschritten wurde. Der Emissionsplan gestand den Bahnunternehmen somit im Ergebnis ein verbindliches Lärmkontingent zu (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5, insbes. E. 5.3; Urteil des BVGer A-3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

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