Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.
Er bestimmt insbesondere:
welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten;
für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).
Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
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