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Art. 24

748.215.1VLLDepartmental Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Ein Luftfahrzeug darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:1
    1. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
    2. 2 die vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung durchgeführt worden ist;
    3. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist;
    4. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
    5. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt;
    6. 3 eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.
  2. Artikel 41 bleibt vorbehalten.4
  3. Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
  4. Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwendet werden, wenn:5
    1. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
    2. 6 nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
    3. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
    4. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

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