748.215.1VLLDepartmental Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20141verfügen.
Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 20042über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden.
Footnotes
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ). ↩