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Art. 32

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Unzulässig ist Werbung:
    1. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
    2. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
    3. 1 für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
  2. Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
    1. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
    2. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512enthalten;
    3. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
    4. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575;BBl 2013 1).

  2. SR 812.121

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N1.Verbot irreführender Arzneimittelwerbung

Art. 32 Abs. 1 HMG verbietet Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht; die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann; sowie Werbung für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG ist jegliche Werbung unzulässig, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a); die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b); oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen. In Art. 32 Abs. 2 HMG wird sodann die Publikumswerbung eingeschränkt, also Werbung, die sich an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BBl 1999 III 3453, 3518). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG ist namentlich Publikumswerbung unzulässig für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG ist jegliche Werbung unzulässig, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a); die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b); oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen. In Art. 32 Abs. 2 HMG wird sodann die Publikumswerbung eingeschränkt, also Werbung, die sich an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BBl 1999 III 3453, 3518). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG ist namentlich Publikumswerbung unzulässig für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

N2.Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zulässige Informationsangebote

Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, ist unzulässig. Werbung darf nach Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG nur noch Personen richten, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben. Allgemeine Informationsangebote (z. B. zur Notfallkontrazeption) bleiben nach der einschlägigen Verordnung zulässig. Diese Einordnung stellt einen gesetzgeberischen Entscheid dar, den das Bundesgericht als verbindlich angesehen hat.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG ist jegliche Werbung unzulässig, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a); die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b); oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen. In Art. 32 Abs. 2 HMG wird sodann die Publikumswerbung eingeschränkt, also Werbung, die sich an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BBl 1999 III 3453, 3518). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG ist namentlich Publikumswerbung unzulässig für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.

N3.Publikumswerbung für A- und B-Arzneimittel verboten

Publikumswerbung für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B ist ausgeschlossen. Art. 32 Abs. 1 HMG verbietet zudem Werbung, die irreführend ist, die zu übermässigem, missbräuchlichem oder unzweckmässigem Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann, oder die der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 HMG ist grundsätzlich die Werbung für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Bst. a, sog. Fachwerbung), sowie die Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bst. b). Für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B im Sinne von Art. 41 und 42 VAM ist Publikumswerbung demnach ausgeschlossen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG, Art. 14 AWV und Donauer/Markievicz, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulierung, Unter besonderer Bezugnahme auf Publikumswerbung sowie Arzneimittelwerbung im Internet, Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 22). Unzulässig ist überdies gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a), die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b), oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. c).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 HMG ist grundsätzlich die Werbung für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Bst. a, sog. Fachwerbung), sowie die Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bst. b). Für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B im Sinne von Art. 41 und 42 VAM ist Publikumswerbung demnach ausgeschlossen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG, Art. 14 AWV und Donauer/Markievicz, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulierung, Unter besonderer Bezugnahme auf Publikumswerbung sowie Arzneimittelwerbung im Internet, Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 22). Unzulässig ist überdies gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a), die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b), oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. c).

N4.Werbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel

Nach Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, unzulässig.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG ist jegliche Werbung unzulässig, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a); die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b); oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen. In Art. 32 Abs. 2 HMG wird sodann die Publikumswerbung eingeschränkt, also Werbung, die sich an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BBl 1999 III 3453, 3518). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG ist namentlich Publikumswerbung unzulässig für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

N5.Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Untersagung von Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 32 Abs. 2 HMG) ist als gesetzgeberischer Entscheid zu qualifizieren und für das Bundesgericht verbindlich. Werbung für solche Arzneimittel darf der Rechtsprechung zufolge nur an Personen gerichtet sein, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben. Die Umstufung in eine strengere Abgabekategorie wurde unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit als verhältnismässig betrachtet.

Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________, Tabletten und Filmtabletten, als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.

N6.Umstufung bei Notfallkontrazeption verhältnismässig

Die Umstufung dient dem Schutz der Sicherheit der Anwenderinnen. Sie lässt unbedenkliche Informationskanäle, namentlich die allgemeine Aufklärung zur Notfallkontrazeption, unberührt, sodass die Umteilung in die Abgabekategorie als verhältnismässig angesehen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Begründung (vorstehend E. 2.1). In der Sache wäre im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des HMG - auch für das Bundesgericht - massgeblich sind (Art. 190 BV). Dass die Beschwerdeführerin für B.________, Tabletten und Filmtabletten, als verschreibungspflichtiges Arzneimittel keine Publikumswerbung mehr machen darf (Art. 32 Abs. 2 HMG), sondern nur noch Werbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG), ist vor diesem Hintergrund ein gesetzgeberischer Entscheid, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 149 II 385 E. 5.2; Urteile 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.5.1). Nachdem die Sicherheit gesunder Anwenderinnen im öffentlichen Interesse liegt, sich für die Anwenderinnen aufgrund der vereinfachten Abgabe durch die Apothekerinnen nichts an der bisherigen Praxis ändert und die Beschwerdeführerin weiterhin allgemein über Notfallkontrazeption informieren darf (Art. 1 Abs. 2 lit. c Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung AWV; SR 812.212.5), sodass die Umteilung in die Abgabekategorie verhältnismässig ist, ist eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht ersichtlich.

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