Voltar à lei

Art. 34

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, benötigt eine Betriebsbewilligung des Instituts.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    1. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
    2. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
  3. Das Institut überprüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  4. Betriebe wie Spitäler, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern, brauchen eine Betriebsbewilligung der Kantone. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Bewilligung. Sie führen periodisch Betriebskontrollen durch.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.