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Art. 72

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Der Institutsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
  2. Der Bundesrat wählt, gestützt auf ein Anforderungsprofil, die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt aus diesen die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben für drei Mitglieder ein Antragsrecht.
  3. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist für zwei weitere Amtsperioden möglich.

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