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Art. 82a

812.21HMGFederal Act1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes arbeiten mit ausländischen Behörden und internationalen Organisationen zusammen.
  2. Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
    1. den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen sowie die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informationssystemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Heilmitteln;
    2. die Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, an ausländische Behörden oder internationale Organisationen, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

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