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Art. 35d

814.01USGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen.
  2. Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.
  3. Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.
  4. Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe.
  5. Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für:
    1. Ethanol zu Brennzwecken;
    2. erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.
  6. Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

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