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Art. 62a

814.01USGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen:
    1. das Bundesamt;
    2. das BAZG;
    3. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
    4. das Bundesamt für Polizei;
    5. die Bundesanwaltschaft;
    6. die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;
    7. weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.
  2. Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.
  3. Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.

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