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Art. 3

814.012StFVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1991Fonte original
  1. Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.1
  2. Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
  3. Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2–2.5 zu berücksichtigen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337).

3 commentaries

N1.Risikobasierte Nutzungsplanung und Schutzmassnahmen

Bei risikorelevanten Nutzungsplanungen evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV. Sie klärt zudem, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen zur Risikoreduktion verfügbar sind, und bestimmt auf dieser Grundlage eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung; bei als nicht tragbar beurteiltem Risiko werden einschneidendere Massnahmen geprüft.

Keine weitere Koordination ist erfor­derlich, wenn ein Alternativstandort ausserhalb des Konsultations­bereichs ge­wählt wird oder das Planungsareal gesamthaft ausserhalb des Konsulta­tionsbereichs liegt. B. Liegt das Vorhaben innerhalb des Konsultationsbereichs, nimmt die Pla­nungsträgerin eine Triage aufgrund der Risikorelevanz vor. Hierfür beur­teilt sie mit Hilfe von Referenzwerten zur Personenbelegung (vgl. Pla­nungshilfe Anhang 1), ob sich das Störfallrisiko übermässig erhöhen könnte (vgl. zur Methode Planungshilfe Anhang 2). Sind empfindliche Ein­richtungen im Konsultationsbereich geplant (Objekte mit erschwerter Eva­kuierbarkeit der Bevölkerung; vgl. Planungshilfe S. 22 Tabelle 1), gilt die Planung unabhängig davon grundsätzlich als risikorelevant. Keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge ist nötig, wenn sich die Nutzungs­plananpassung als nicht risikorelevant erweist. C. Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträge­rin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inha­ber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu redu­zieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbe­hörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfa­che Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugs­behörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die ge­wählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbe­hörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inha­berin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicher­heitsmassnahmen nach Art.

N2.Planungspflichten und Bestandsschutz gefährlicher Anlagen

Die Planungspflichten von Bund, Kantonen und Gemeinden beeinflussen die praktische Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 StFV. Eine einseitige Lösung, die sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht der Behörden ausser Acht lässt, kann dazu führen, dass gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder aufgeben. Bund, Kantone und Gemeinden haben deshalb ein Interesse, den Bestand solcher Anlagen zu schützen, wozu die Erfüllung ihrer Planungspflichten erforderlich ist.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass es nach Art. 3 Abs. 1 StFV stets der Anlageninhaber sei, gegen welche sich risikomindernde Massnahmen im Sinne der Störfallverordnung zu richten hätten, zumal dieser sämtliche zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen habe, so hat sie den Kern des vorliegenden Problems benannt. Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass es nach Art. 3 Abs. 1 StFV stets der Anlageninhaber sei, gegen welche sich risikomindernde Massnahmen im Sinne der Störfallverordnung zu richten hätten, zumal dieser sämtliche zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen habe, so hat sie den Kern des vorliegenden Problems benannt. Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art.

N3.Siedlungsverdichtung und Störfallrisiko

Die Raumplanung muss im Rahmen von Art. 3 StFV bei Siedlungsverdichtungen das von bestehenden Störfallanlagen ausgehende Kollektivrisiko prüfen und sich mit möglichen Zielkonflikten zwischen Störfallvorsorge und dem raumplanerischen Verdichtungsprinzip auseinandersetzen, da Siedlungsentwicklung das Kollektivrisiko verschärfen kann.

StFV). Die Störfallverordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle, indem die Risiken für Bevölkerung und Umwelt präventiv erfasst und nach dem Stand der Sicherheitstechnik minimiert werden (vgl. Art. 3 StFV). Das Raumplanungsgesetz verlangt von Bund und Kantonen eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 und 2 RPG). Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Zielkonflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Während die Störfallvorsorge eine möglichst geringe Bevölkerungsdichte im Nahbereich der Risikoanlagen anstrebt, verfolgt der raumplanerische Grundsatz der baulichen Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) eine gerade gegenläufige Zielsetzung (vgl. Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, Sicherheit & Recht 2020, S. 86). Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl.
StFV). Die Störfallverordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle, indem die Risiken für Bevölkerung und Umwelt präventiv erfasst und nach dem Stand der Sicherheitstechnik minimiert werden (vgl. Art. 3 StFV). Das Raumplanungsgesetz verlangt von Bund und Kantonen eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 und 2 RPG). Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Zielkonflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Während die Störfallvorsorge eine möglichst geringe Bevölkerungsdichte im Nahbereich der Risikoanlagen anstrebt, verfolgt der raumplanerische Grundsatz der baulichen Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) eine gerade gegenläufige Zielsetzung (vgl. Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, Sicherheit & Recht 2020, S. 86). Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl.

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