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Anhang 2.1

814.012StFVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1991Fonte original

(Art. 3)

Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen

Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:

  1. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
  2. die Organisation festlegen;
  3. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
  4. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
  5. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
  6. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
  7. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
  8. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
  9. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.

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