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Art. 22

814.20GSchGFederal Act1 de nov. de 1992Fonte original
  1. Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
  2. Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
  3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
  4. Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren.
  5. Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden.
  6. Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern.
  7. Die Absätze 2–5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.

1 commentary

N1.Entwässerungsnachweis für Kontrollschächte bei Umnutzung

Bei Umnutzung von Flächen kann der Inhaber verpflichtet sein, nachzuweisen, wohin Kontrollschächte entwässern; so ergab sich dies im zugrundeliegenden Entscheid als Konkretisierung der Pflichten nach Art. 22 GSchG.

Von den von ihm gehaltenen Tieren falle Abwasser auf dem permanenten Laufhof an, welches fachgerecht in einer Jauchegrube zu sammeln sei. Hierzu ha- be er sich zusammen mit der Eigentümerin darum zu kümmern, wo die Kontrollschächte und Leitungen angeschlossen seien. Die Festsetzung ei- ner möglichen Kostenaufteilung zwischen Pächter und Verpächterin seien hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe nichts mit dem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes zu tun. Schliesslich hält das AWEL fest, die tägliche Entfernung der tierischen Ab- gänge entspreche der gängigen landwirtschaftlichen Praxis und die Reini- gung der Lochdeckel könne ein Überlaufen ins Umland oder in ein Gewäs- ser verhindern. Die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft ver- lange denn auch, dass in Laufhöfen der Harn rasch abfliessen könne und feste Exkremente regelmässig entfernt würden. Hierbei werde keine Abstu- fung nach Jahreszeiten gemacht. R3.2020.00066 Seite 7 5. Die Mitbeteiligte weist ergänzend auf Art. 22 GSchG hin, wonach der Inha- ber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dafür zu sorgen habe, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und ap- parativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet würden. Diese Bestimmung beziehe sich zwar nicht direkt auf Hofdünger, sei jedoch neben Art. 3 und 6 GSchG dennoch zu beachten, zumal auch Hofdünger geeignet sei, nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer zu haben. Weiter verweist sie auf die Arbeitshilfe SE 25.0 (Stand Januar 2017) des AWEL, wonach das Regen- und Abwasser bei permanent genutzten Ausläufen in eine Jauchegrube fliessen müsse und mit seitlichen Aufbordungen sicherzustellen sei, dass keine tierischen Ab- gänge wegfliessen oder Regenwasser zufliesse. Die Kontrollschächte würden sich im Bereich des durch den Rekurrenten erstellten östlichen Zugangs zum Laufhof und im heutigen Laufhofbereich, welcher früher jedoch als Lagerplatz genutzt worden sei, befinden. Da der Rekurrent diese Bereiche als Laufhoffläche umgenutzt habe, sei es an ihm als Inhaber, aufzuzeigen, wohin die Kontrollschächte entwässerten.

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