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Art. 44

814.20GSchGFederal Act1 de nov. de 1992Fonte original
  1. Wer Kies, Sand oder anderes Material ausbeuten oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will, braucht eine Bewilligung.
  2. Die Bewilligung für solche Arbeiten darf nicht erteilt werden:
    1. in Grundwasserschutzzonen;
    2. unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet;
    3. in Fliessgewässern, wenn der Geschiebehaushalt nachteilig beeinflusst wird.
  3. Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, kann die Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht belassen wird. Diese ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen.

1 commentary

N1.Abbaubewilligung bei Schätzungen und Wiederauffüllung

Abbaubewilligungen nach Art. 44 GSchG werden in der Praxis des AfU auf der Grundlage von Schätzungen erteilt; die exakten Kubaturen stehen erst nach Abschluss des Abbaus fest. Führen die Schätzungen dazu, dass weniger oder gar kein abbaubarer Kies vorhanden ist, entfällt die Bewilligung nicht automatisch, sondern bleibt beispielsweise für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Nach ständiger Praxis des AfU kann auch die Wiederauffüllung bereits vollständig abgebauter Kiesgruben mittels einer Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG bewilligt werden.

Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).
Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).

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