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Art. 57

814.20GSchGFederal Act1 de nov. de 1992Fonte original
  1. Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:
    1. die hydrologischen Verhältnisse;
    2. die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer;
    3. die Trinkwasserversorgung;
    4. andere Belange des Gewässerschutzes.
  2. Er kann sich an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes, insbesondere durch Massnahmen an der Quelle, erhöht wird, finanziell beteiligen.
  3. Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.
  4. Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.
  5. Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen. Sie können gegen Rechnung hydrologische Arbeiten für andere durchführen oder ihre Geräte für solche Arbeiten zur Verfügung stellen.

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