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Art. 72

814.20GSchGFederal Act1 de nov. de 1992Fonte original

Erfüllt eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz gleichzeitig den Tatbestand von Artikel 234 des Strafgesetzbuches1, so ist nur diese Bestimmung anwendbar. Im übrigen finden die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung.

Footnotes

  1. SR 311.0

1 commentary

N1.GSchG-Strafbestimmungen bei Versuch und Zuständigkeit

Die Strafbestimmungen des GSchG finden neben denen des Strafgesetzbuches Anwendung. Art. 72 GSchG wird in der Praxis etwa bei Abklärungen zu Versuch (vgl. Art. 22 StGB) und zu Zuständigkeitsfragen herangezogen.

und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h). Nach Art. 72 GSchG finden die Strafbestimmungen des GSchG neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung.
Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das - 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG).

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