Voltar à lei

Art. 9

814.20GSchGFederal Act1 de nov. de 1992Fonte original
  1. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.
  2. Er erlässt Vorschriften über:
    1. die Einleitung von Abwasser in Gewässer;
    2. die Versickerung von Abwasser;
    3. Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können.
  3. Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn:
    1. in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder
    2. in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.1
  4. Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.2
  5. Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oderim Fall von Pflanzenschutzmittelndem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.3
  6. Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.4

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2;BBl 2020 6523,6785).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2;BBl 2020 6523,6785).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2;BBl 2020 6523,6785).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2;BBl 2020 6523,6785).

2 commentaries

N1.Zielwerte durch Gutachten gestützt

Die in Anhang 2 GSchV festgelegten Grenzwerte stützen sich auf wissenschaftliche Gutachten; die in der Rechtssache geprüften Feststellungen dieser Gutachten wurden nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Zielwerte nicht als willkürlich im Sinne der beanstandeten Regelung. (Bezug: Art. 9 Abs. 1 GSchG.)

§ 1 Abs. 2 PhV (neu) : Art. 9 Abs. 1 GSchG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Wasserqualität festzulegen, was dieser mit Anhang 2 GSchV umgesetzt hat. Anhang 2 Ziffer 13 Absatz 3 GSchV legt dabei den minimalen Sauerstoffgehalt in Seen fest. Der Kanton Luzern hat § 1 Abs. 2 PhV/LU in Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben erlassen; diese Bestimmung dient dem kantonalen Vollzug gemäss Art. 45 GSchG. Die Festlegung der konkreten Grenzwerte beruht dabei auf wissenschaftlichen Gutachten, deren Feststellungen die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochten (vorne E. 2.8). Gemäss den Forschungsergebnissen muss die Phosphorkonzentration mindestens auf das Niveau dieser Grenzwerte sinken, damit sich die Sauerstoffversorgung der Seen langfristig verbessert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die Zielwerte nicht als willkürlich, weil sie angeblich nicht beachten, dass beim Baldeggersee nur 70% und bei den anderen Mittellandseen der grösste Teil der Phosphoreinträge nachweislich von anderweitigen Emmissionsquellen stammen würden.

N2.Gewässerqualität und Einbringsverbote

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. Diese Regelung steht im Kontext des qualitativen Gewässerschutzes, zu dem das GSchG auch spezielle Vorgaben zur Bodenbewirtschaftung und Verbote des Einbringens wassergefährdender Stoffe zählt.

Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.