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Art. 13

814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance1 de mar. de 1986Fonte original
  1. Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
  2. Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.1
  3. In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
    1. bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
    2. bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
    3. 2 bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.3
  4. Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

  2. Die Berichtigung vom 16. April 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 1225).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

5 commentaries

N1.Pflicht zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung

Art. 13 Abs. 4 LRV verpflichtet die Behörde, bei Anlagen mit erheblichen Emissionen die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der wichtigsten Schadstoffemissionen oder einer anderen Betriebsgrösse anzuordnen, die eine Kontrolle der Emissionen ermöglicht. Die Rechtsprechung erwähnt diese Pflicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Tiermehlverbrennung (Wirbelschichtofen) als praxisrelevantes Beispiel.

Danach ist aus Sicht der Luftreinhaltung der Wirbelschichtofen für die Tiermehlverbrennung mit seiner Abluftreinigungsanlage relevant. Dieser muss die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m Anh. 2 Ziff. 714 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; LRV) für Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen einhalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft wurden (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 LRV). Überdies sind die wichtigsten Schadstoffemissionen kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen (Art. 13 Abs. 4 LRV; vgl. dazu Fachbericht Immissionsschutz, Auflage 9). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die WKK-Anlage die massgeblichen Emissionsbegrenzungen der LSV einhalten kann, rügt aber eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), weil bei der Entsorgung des Tiermehls in einer Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlage (KVA) weniger Schadstoffe anfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, konkretisieren jedoch die in Anh. 2 LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte das Vorsorgeprinzip abschliessend und bestimmen mithin das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren (Art. 4 LRV e contrario; BGE 124 II 517 E. 4b; SCHRADE/LORETAN, Kommentar USG, 2. Aufl., Art. 11 N. 34b erstes Lemma; URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, URP 2015 S. 181 ff., 193 und 225 f.). Aus Art. 12 Abs.
Danach ist aus Sicht der Luftreinhaltung der Wirbelschichtofen für die Tiermehlverbrennung mit seiner Abluftreinigungsanlage relevant. Dieser muss die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m Anh. 2 Ziff. 714 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; LRV) für Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen einhalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft wurden (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 LRV). Überdies sind die wichtigsten Schadstoffemissionen kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen (Art. 13 Abs. 4 LRV; vgl. dazu Fachbericht Immissionsschutz, Auflage 9). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die WKK-Anlage die massgeblichen Emissionsbegrenzungen der LSV einhalten kann, rügt aber eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), weil bei der Entsorgung des Tiermehls in einer Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlage (KVA) weniger Schadstoffe anfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, konkretisieren jedoch die in Anh. 2 LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte das Vorsorgeprinzip abschliessend und bestimmen mithin das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren (Art. 4 LRV e contrario; BGE 124 II 517 E. 4b; SCHRADE/LORETAN, Kommentar USG, 2. Aufl., Art. 11 N. 34b erstes Lemma; URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, URP 2015 S. 181 ff., 193 und 225 f.). Aus Art. 12 Abs.

N2.Delegation von Emissionsmessungen an Dritte

Die Behörde kann Emissionsmessungen oder -kontrollen durch Dritte durchführen lassen; in der Praxis haben Kantone diese Aufgabe delegiert (so hat der Kanton Freiburg die Kontrolle den kantonalen Kaminfegermeistern übertragen).

Die obligatorische Kontrolle von Feuerungsanlagen ist in der LRV und in der kantonalen Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV; SGF 770.32) geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KFAV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a LRV ist in der Regel die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b oder d Ziff. 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre zu wiederholen. Mit der Kontrolle der betroffenen Anlagen (siehe Art. 43 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) hat der Kanton Freiburg die kantonalen Kaminfegermeister betraut.
Die obligatorische Kontrolle von Feuerungsanlagen ist in der LRV und in der kantonalen Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV; SGF 770.32) geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KFAV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a LRV ist in der Regel die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b oder d Ziff. 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre zu wiederholen. Mit der Kontrolle der betroffenen Anlagen (siehe Art. 43 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) hat der Kanton Freiburg die kantonalen Kaminfegermeister betraut.

N3.Vierjahreskontrollen und kantonale Kaminfegermeister

Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a LRV sind Messung oder Kontrolle bei Holzkesseln bis 70 kW und bei Gasfeuerungen bis 1 MW in der Regel alle vier Jahre zu wiederholen. In Kanton Freiburg hat die Behörde die Kontrolle der betroffenen Anlagen den kantonalen Kaminfegermeistern übertragen.

Die obligatorische Kontrolle von Feuerungsanlagen ist in der LRV und in der kantonalen Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV; SGF 770.32) geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KFAV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a LRV ist in der Regel die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b oder d Ziff. 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre zu wiederholen. Mit der Kontrolle der betroffenen Anlagen (siehe Art. 43 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) hat der Kanton Freiburg die kantonalen Kaminfegermeister betraut.

N4.Nachrüstung oder sonstige Massnahmen bei Emissionsüberschreitung

Führen Messungen Überschreitungen der Emissionsbegrenzungen zu, ist in der Regel eine Nachrüstung oder sind sonstige Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu treffen.

Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungsanlagen richten sich nach Art. 522 Anhang 3 LRV. Die aus der Holzheizung resultierende Feinstaubbelastung ist bei diesen Vorschriften einbezogen; sie sehen dafür Grenzwerte vor. Neue stationäre Feuerungsanlagen müssen so ausgerüstet sein, dass sie diese Begrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Eine Abluftreinigungsanlage muss also eingebaut werden, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nötig ist. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird mit einer Abnahmemessung und später mit periodischen Messungen überprüft (Art. 13 LRV). Die Beschwerdegegnerschaft ist gemäss den verbindlich erklärten Auflagen des AUE verpflichtet, die Feuerungsanlagen mit geeigneten Messplätzen auszustatten. Sollten die Messungen ergeben, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen überschritten werden, müsste die Heizung nachgerüstet oder es müssten andere Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes getroffen werden.32 Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerschaft die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mit «Bubentrickli» umgehen könnte. Das AUE weist in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 darauf hin, dass bei Holzfeuerungen abhängig von der Nennwärmeleistung Wärmespeicher vorgeschrieben sind, mit denen Anzahl und Dauer von ungünstigen Betriebszuständen reduziert würden. Gemäss dem Fachbericht des AUE vom 4. November 2021 verfügt das Bauvorhaben über vorschriftskonforme Wärmespeicher. Mit der Kaminhöhe gemäss den Kamin-Empfehlungen des BAFU, der vorschriftskonformen Ausrüstung der Pelletheizung mit Wärmespeichern und der Gewährleistung der Emissionsbegrenzungen mittels der vorgeschriebenen Messungen wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen.

N5.Überwachung von Tierfettverbrennung

Bei der Überwachung nach Art. 13 Abs. 1 LRV ist auch die Verbrennung von Tierfett zu berücksichtigen; bei Kontrollen können ungewöhnliche Brennstoffe (z. B. nicht gereinigtes/ungeklärtes Tierfett) gezielt geprüft werden.

Rz. 37). Nach dem UVB wird die bestehende Feuerung alle zwei Jahre kontrolliert; sie erfülle die Vorgaben der LRV (S. 10 oben Ziff. 5.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV müssen die Behörden die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überwa­chen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Überschreitungen festgestellt worden wären, zumal die Tierfettverbrennung auch Gegenstand der emissi­onsbegrenzenden Massnahmen ist, die gestützt auf den Massnahmenplan umgesetzt werden sollen (vgl. dazu hinten E. 7.8). Die Angabe der Be­schwerdegegnerin 1, für die Studie sei anders als bei ihrer Anlage nicht ge­reinigtes Tierfett verwendet worden, ist deshalb plausibel. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag die Feststellung im UVB, wonach die beste­hende Feuerung die Vorgaben der LRV erfülle, unter diesen Umständen nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Entscheid BVD vom
Rz. 37). Nach dem UVB wird die bestehende Feuerung alle zwei Jahre kontrolliert; sie erfülle die Vorgaben der LRV (S. 10 oben Ziff. 5.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV müssen die Behörden die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überwa­chen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Überschreitungen festgestellt worden wären, zumal die Tierfettverbrennung auch Gegenstand der emissi­onsbegrenzenden Massnahmen ist, die gestützt auf den Massnahmenplan umgesetzt werden sollen (vgl. dazu hinten E. 7.8). Die Angabe der Be­schwerdegegnerin 1, für die Studie sei anders als bei ihrer Anlage nicht ge­reinigtes Tierfett verwendet worden, ist deshalb plausibel. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag die Feststellung im UVB, wonach die beste­hende Feuerung die Vorgaben der LRV erfülle, unter diesen Umständen nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Entscheid BVD vom

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