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Art. 15

814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance1 de mar. de 1986Fonte original
  1. Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
  2. Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
  3. Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
  4. Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
    1. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
    2. 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
    3. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
  5. Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.

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