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Art. 32

814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance1 de mar. de 1986Fonte original
  1. Der Massnahmenplan gibt an:
    1. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
    2. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
    3. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
    4. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
    5. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
    6. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
    7. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
  2. Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
    1. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
    2. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.

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