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Anhang 1

814.318.142.1LRVFederal Council Ordinance1 de mar. de 1986Fonte original

(Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.

2Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:

  1. für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
  2. für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
  3. 1 für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

2 Begriffe

21 Abgase

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

22 Emissionen

Das Mass der Emissionen wird angegeben als: a. Konzentration: Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]); b. Massenstrom: Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]); c. Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]); d. Emissionsgrad: Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]); e. Russzahl: Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen

1Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).

2Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.

3Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

24 Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

3 Allgemeine Bestimmungen

31 Emissionsbegrenzung

1Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen: a. für Staub: Ziffer 4; b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5; c. für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6; d. für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7; e. für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.

2Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

1Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.

2Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:

  1. im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
  2. mit der gleichen Technik vermindert werden können.

3Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.

4Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:

  1. dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
  2. während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

4 Staub

41 Grenzwert für den Gesamtstaub

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

42 Emmissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen

1Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.

2Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.

3Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.

4Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe

51 Grenzwerte

1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

2Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.

3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe
Stoffangegeben alsKlasse
Antimon1und seine VerbindungenSb3
Arsen1und seine Verbindungen, ausgenommen ArsenwasserstoffAs2
Bleiund seine VerbindungenPb3
Chrom1und seine VerbindungenCr3
Cobalt1und seine VerbindungenCo2
Cyanide2CN3
Fluoride2soweit staubförmigF3
Kupferund seine VerbindungenCu3
Manganund seine VerbindungenMn3
Nickel1und seine VerbindungenNi2
Palladiumund seine VerbindungenPd3
Platinund seine VerbindungenPt3
Quarzstaubsoweit kristalliner FeinstaubSiO23
Quecksilberund seine VerbindungenHg1
Rhodiumund seine VerbindungenRh3
Selenund seine VerbindungenSe2
Tellurund seine VerbindungenTe2
Thalliumund seine VerbindungenTl1
Vanadiumund seine VerbindungenV3
Zinnund seine VerbindungenSn3
1 Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst. 2 Soweit leicht löslich.

6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe

61 Grenzwerte

Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m3 b. bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m3 c. bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3 d. bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m3

62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe
StoffKlasse
Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak3
Arsenwasserstoff1
Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben
als Bromwasserstoff2
Chlor2
Chlorcyan1
Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische
Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben
als Chlorwasserstoff3
Cyanwasserstoff2
Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben
als Fluorwasserstoff2
Phosgen1
Phosphorwasserstoff1
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben
als Schwefeldioxid4
Schwefelwasserstoff2
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben
als Stickstoffdioxid4

7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

71 Grenzwerte

1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m3

2Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.

3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

4Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3nicht übersteigen.

5Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung2besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.

6Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.

72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe
StoffSummenformelKlasse
AcetaldehydC2H4O1
AcetonC3H6O3
Acrolein (s. 2-Propenal)
AcrylsäureC3H4O21
Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)
Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)
Alkane, ausgenommen Methan3
Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen3
Alkylalkohole3
Alkylbleiverbindungenl
AmeisensäureCH2O2l
Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)
Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)
AnilinC6H7Nl
Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)
BiphenylC12H101
BrommethanCH3Br1
2-ButanonC4H8O3
2-ButoxyethanolC6H14O22
ButylacetateC6H12O23
Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)
ButyraldehydC4H8O2
ChloracetaldehydC2H3ClO1
ChlorbenzolC6H5Cl2
ChloressigsäureC2H3ClO21
ChlorethanC2H5Cl1
ChlormethanCH3Cl1
Chloroform (s. Trichlormethan)
2-Chloropren
2-ChlorpropanC3H7Cl2
Cumol (s. Isopropylbenzol)
CyclohexanonC6H10O1
Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)
DibutyletherC8H18O3
1,2-DichlorbenzolC6H4Cl21
1,1-DichlorethanC2H4Cl22
1,1-DichlorethenC2H2Cl21
1,2-DichlorethenC2H2Cl23
DichlormethanCH2Cl21
DichlorphenoleC6H4Cl2O1
Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol)
DiethylaminC4H11N1
DiethyletherC4H10O3
Di-(2-ethylhexyl)-phthalatC24H38O42
DiisopropyletherC6H14O3
Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)
Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)
DimethylaminC2H7N1
DimethyletherC2H6O3
N,N-DimethylformamidC3H7NO2
2,6-Dimethyl-4-heptanonC9H18O2
Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)
1,4-DioxanC4H8O21
Diphenyl (s. Biphenyl)
Essigester (s. Ethylacetat)
EssigsäureC2H4O242
Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)
Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)
Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)
Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)
Ethanol (s. Alkylalkohole)
EthenC2H41
Ether (s. Diethylether)
2-EthoxyethanolC4H10O22
EthylacetatC4H8O23
EthylacrylatC5H8O21
EthylaminC2H7N1
EthylbenzolC8H101
Ethylchlorid (s. Chlorethan)
EthylenglykolC2H6O23
Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)
Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)
Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)
FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
FormaldehydCH2O1
2-FuraldehydC5H4O21
Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)
FurfurylalkoholC5H6O22
Glykol (s. Ethylenglykol)
Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)1
4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanonC6H12O23
2,2’-IminodiethanolC4H11NO21
Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
IsopropenylbenzolC9H102
IsopropylbenzolC9H122
KohlenstoffdisulfidCS22
KresoleC7H8O1
MaleinsäureanhydridC4H2O31
Mercaptane (s. Thioalkohole)
Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)
Methanol (s. Alkylalkohole)
2-MethoxyethanolC3H8O22
MethylacetatC3H6O22
MethylacrylatC4H6O21
MethylaminCH5N1
MethylbenzoatC8H8O23
Methylchlorid (s. Chlormethan)
Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)
MethylcyclohexanoneC7H12O2
Methylenchlorid (s. Dichlormethan)
Methylethylketon (s. 2-Butanon)
MethylformiatC2H4O22
Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)
Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
MethylmethacrylatC5H8O22
4-Methyl-2-pentanonC6H12O3
4-Methyl-m-phenylendiisocyanatC9H6N2O21
N-MethylpyrrolidonC5H9NO3
NaphthalinC10H81
NitrobenzolC6H5NO21
NitrokresoleC7H7NO31
NitrophenoleC6H5NO31
Nitrotoluole, ausser 2-NitrotoluolC7H7NO21
Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene)3
Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane)3
Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)
PhenolC6H6O1
Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)
Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)
PineneC10H163
2-PropenalC3H4O1
PropionaldehydC3H6O2
PropionsäureC3H6O22
PyridinC5H5N1
Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)
StyrolC8H82
1,1,2,2-TetrachlorethanC2H2Cl41
TetrachlorethenC2Cl41
Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)
TetrachlormethanCCl41
TetrahydrofuranC4H8O1
Thioalkohole1
Thioether1
ToluolC7H82
Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)
1,1,1-TrichlorethanC2H3Cl31
1,1,2-TrichlorethanC2H3Cl31
TrichlormethanCHCl31
TrichlorphenoleC6H3OCl31
TriethylaminC6H15N1
TrimethylbenzoleC9H122
VinylacetatC4H6O21
Xylenole, ausgenommen 2,4-XylenolC8H10O1
2,4-XylenolC8H10O2
XyloleC8H102

8 Krebserzeugende Stoffe

81 Begriff

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte4der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.

82 Emissionsbegrenzung

1Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen
StoffSummenformelKlasse
AcrylnitrilC3H3N3
Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als SbSb2
Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als AsAs2
Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub1
Benzo(a)pyrenC20H121
BenzolC6H63
Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als BeBel
BromethanC2H5Br3
Buchenholzstaub in atembarer Form3
1,3-ButadienC4H63
Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als CdCd1
2-Chlor-1,3-butadienC4H5Cl3
1-Chlor-2,3-epoxypropanC3H5ClO3
α-ChlortoluolC7H7Cl3
α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid3
Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als CrCr2
Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als CoCo2
Dibenz(a, h)anthracenC22H141
1,2-DibromethanC2H4Br23
3,3’-DichlorbenzidinC12H10N2Cl22
1,4 DichlorbenzolC6H4Cl23
1,2-DichlorethanC2H4Cl23
Dieselruss3
DiethylsulfatC4H10O4S2
DimethylsulfatC2H6O4S2
Eichenholzstaub in atembarer Form3
Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)
1,2 EpoxypropanC3H6O3
EthyleniminC2H5N2
EthylenoxidC2H4O3
HydrazinH4N23
2-NaphthylaminC10H9N1
Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als NiNi2
2-NitrotoluolC7H7NO23
o-ToluidinC7H9N3
TrichlorethenC2HCl33
VinylchloridC2H3Cl3
N-Vinyl-2-pyrrolidonC6H9NO3

Footnotes

  1. Dieser Bst. ist infolge der Änd. von Anhang 4 gegenstandslos (sieheAS 2021 632).

  2. Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3–5 der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim.

  3. SR 814.81

  4. Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.

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