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Art. 5

814.621VGVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.
  2. Von diesen Pflichten befreit sind:
    1. Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen;
    2. Händler, Hersteller und Importeure, die bei der Hauslieferung den Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.
  3. Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen.

1 commentary

N1.Unklare Zusatzpflichten und Begründungsmangel

Die Beklagte habe die Begründungspflicht verletzt; die Formulierung «Zusatzpflichten gemäss VGV» war unklar und irreführend.

Die Beklagte versuche mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen grundlegende Eingriffe in das privatrechtliche Synallagma vorzunehmen, die von Art. 269d Abs. 3 OR nicht er- fasst würden. Werde das geschützt, stünde es künftig Vermietern offen, Mietver- träge nachträglich komplett neu auszugestalten. Die Beklagte habe aber auch die Begründungspflicht nach Art. 269d Abs. 3 OR i.V.m. Abs. 2 der genannten Norm verletzt. Eine Begründung im Formular fehle gänzlich. Der Ausdruck «Zusatzpflichten gemäss VGV» sei unverständlich und darüber hinaus irreführend, denn er suggeriere, dass bereits zuvor «Pflichten ge- mäss VGV» bestanden hätten. Die Mitteilung mache nicht deutlich, dass es sich nicht um harmlose Zusatzpflichten handle, sondern um eine Disqualifizierung der Klägerin als Mieterin und ihre Umsiedlung. Der Begründung mangle es an Klarheit und Wahrheit. Überdies sei die Vertragsänderung klar mit einer Kündigungsandrohung verbun- den. Dies zeige sich am Beispiel der Unterbelegung, die in Art. 3 Abs. 3 VGV de- finiert sei. Als Sanktion sehe Art. 5 Abs. 2 VGV nach einem abgelehnten Umsied- lungsangebot die Kündigung vor. Noch einen Schritt weiter gehe die Beklagte, soweit sie sich das Recht heraus- nehme, die massgeblichen Grössen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch eine blosse Änderung der VGV einseitig zu verändern. Dies widerspreche der Pflicht zur Mitteilung und Begründung jeglicher Vertragsänderung gemäss Art. 269d Abs. 2 lit. a OR. - 23 - Eventuell seien die angestrebten Anpassungen unzumutbar und damit als miss- bräuchlich zu erklären. Unter dem Titel «Zusatzpflichten auf Basis VGV» vertusche die Beklagte insbesondere, dass mit der Umsiedlungspflicht gemäss Art. 5 VGV ein fundamentaler Eingriff in das Gebrauchsrecht und die Privatsphäre erfolge, weil die Klägerin nicht mehr als Witwe und Einzelperson das Objekt mieten könne, und zwar obwohl ihr nicht zugemutet werden könne, das Mietobjekt mit fremden Mitbewohnern zu teilen, ein Objekt, das dafür wie schon erwähnt auch gar nicht geeignet sei.

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