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Art. 7

814.621VGVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:
    1. solche Einwegverpackungen in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;
    2. solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen; und
    3. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.
  2. Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.

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