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Art. 11a

814.710NISVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2000Fonte original
  1. Der Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse muss dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden:
    1. die vom BAKOM in Absprache mit den zuständigen Umweltschutzfachstellen bezeichneten Daten aus dem Standortdatenblatt in der genehmigten oder gemeldeten Fassung: bis 14 Tage nach Abschluss des Bewilligungs- oder Meldeverfahrens, spätestens jedoch bis zur Inbetriebnahme;
    2. das Datum, an dem die Anlage basierend auf dem Standortdatenblatt in Betrieb genommen wird: bis zur Inbetriebnahme;
    3. die aktuellen Betriebsdaten: in einem vom BAKOM festgelegten Intervall, mindestens jedoch alle 14 Tage.
  2. Bei Anlagen, die Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen umfassen, werden die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c von den jeweiligen Betreiberinnen gemeldet.

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