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Art. 29

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance1 de ago. de 2000Fonte original

(Art. 17a Abs. 2 ArG)

  1. Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden zulässig, sofern:
    1. für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen;
    2. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist;
    3. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann;
    4. in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festgestellt worden ist; und
    5. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet.
  2. Bei vorübergehender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden gemäss Artikel 17a Absatz 2 des Gesetzes zulässig, sofern:
    1. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann;
    2. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet; und
    3. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einverstanden ist.

1 commentary

N1.Lex specialis bei ununterbrochenen Betrieben

Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 findet im ununterbrochenen Betrieb nur subsidiär Anwendung. Für mehrschichtige Betriebsorganisationen, die als «ununterbrochener Betrieb» gelten, gelten spezielle Vorschriften, die als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht‑ und Sonntagsarbeit vorgehen; allgemeine Bestimmungen über Nachtarbeit sind daher dort nur ergänzend heranzuziehen.

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Die Regeln für den ununterbrochenen Betrieb, darunter auch die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, gehen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Die allgemeinen Vorschriften über die Dauer der Nachtarbeit und die Möglichkeit einer Verlängerung der Nachtarbeit kommen daher im ununterbrochenen Betrieb lediglich subsidiär zur Anwendung. Aus den für sie vorteilhafteren Bestimmungen von Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführerin erachtet ihr Schichtmodell als gesetzeskonform. Gemäss Arbeitsgesetz dürfe die tägliche Arbeitszeit bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen auf zehn Stunden verlängert werden, sofern diese mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden lägen und höchstens in drei von sieben Nächten gearbeitet werde (Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ArGV 1). In ihrem Schichtmodell arbeiteten die einzelnen Arbeitnehmenden jeweils zwei Tage tagsüber und danach zwei Tage nachts, wobei die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden betrage und die Arbeitnehmenden dazwischen jeweils zwei Stunden Pause hätten. Anschliessend hätten die Arbeitnehmenden vier Tage frei. Die Arbeitnehmenden arbeiteten somit lediglich während zwei Nächten pro Woche, womit die in Art. 17a Abs. 2 ArG vorgesehene Höchstzahl von Nächten nicht überschritten werde. Die Vorinstanz argumentiert dagegen, das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz würden zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Der ununterbrochene Betrieb sei eine Arbeitsorganisation, die durch ein mehrschichtiges Arbeitszeitsystem gekennzeichnet sei, für das spezielle Regeln zur Anwendung gelangten. Diese gingen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Letztere fänden nur dort ergänzend Anwendung, wo keine speziellen Regeln festgelegt worden seien.

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