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Art. 81

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance1 de ago. de 2000Fonte original

(Art. 43 ArG)

  1. Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
    1. die Kantone mit zwei Mitgliedern;
    2. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern;
    3. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern;
    4. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.1
  2. Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
  3. Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt.
  4. Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen.
  5. Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom WBF erlassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381).

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