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Art. 24

823.11AVGFederal Act1 de jul. de 1991Fonte original
  1. Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.
  2. Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.

1 commentary

N1.Individuelle Vermittlung nur auf Wunsch

Die individuelle Vermittlung nach Art. 24 Abs. 2 AVG kommt nur in Betracht, wenn der Stellensuchende oder der Arbeitgeber dies wünschen.

und Stellensuchende bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten beraten werden (lit. b). Die individuelle Vermittlung nach Art. 24 Abs. 2 AVG kommt nur in Frage, wenn der Stellensuchende oder der Arbeitgeber dies wünschen (A. Pfeiffer, in: M. Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 9 zu Art. 24 AVG). Die Vermittlungspflicht nach Art. 26 AVG ist als Pflicht zum Tätigwerden zu verstehen. Ein Anspruch auf Vermittlungserfolg lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Pfeiffer, a.a.O., N 5 zu Art. 26 AVG). Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung (Art. 5 des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.0, ALVG). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Gesetzgebung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere, wenn dieses überlastet ist oder dessen Verfügungen angefochten werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.
und Stellensuchende bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten beraten werden (lit. b). Die individuelle Vermittlung nach Art. 24 Abs. 2 AVG kommt nur in Frage, wenn der Stellensuchende oder der Arbeitgeber dies wünschen (A. Pfeiffer, in: M. Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 9 zu Art. 24 AVG). Die Vermittlungspflicht nach Art. 26 AVG ist als Pflicht zum Tätigwerden zu verstehen. Ein Anspruch auf Vermittlungserfolg lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Pfeiffer, a.a.O., N 5 zu Art. 26 AVG). Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung (Art. 5 des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.0, ALVG). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Gesetzgebung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere, wenn dieses überlastet ist oder dessen Verfügungen angefochten werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.

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