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Art. 28

823.11AVGFederal Act1 de jul. de 1991Fonte original
  1. Die Arbeitsämter helfen Stellensuchenden, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbildung.
  2. Die Kantone können für Arbeitslose, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung organisieren.
  3. Sie können durch Beschäftigungsmassnahmen nach Artikel 64a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821(AVIG) für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.2
  4. Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter Weise fort, auch wenn die arbeitslose Person im Rahmen der Massnahmen nach den Artikeln 59–71d AVIG einen Kurs besucht oder einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht.3

Footnotes

  1. SR 837.0

  2. Fassung gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  3. Fassung gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

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