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Art. 33

823.11AVGFederal Act1 de jul. de 1991Fonte original
  1. Die Arbeitsmarktbehörden von Bund und Kantonen streben durch Zusammenarbeit einen gesamtschweizerisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt an. In den einzelnen Wirtschaftsregionen arbeiten die Arbeitsmarktbehörden der betroffenen Kantone direkt zusammen.
  2. Die Arbeitsämter bemühen sich bei der Durchführung von Massnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
  3. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden und der Institutionen der Invalidenversicherung für die Vermittlung von Invaliden und Behinderten.

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