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Art. 5

823.11AVGFederal Act1 de jul. de 1991Fonte original
  1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler:
    1. die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat;
    2. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst;
    3. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  2. Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

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