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Art. 48d

823.111AVVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1991Fonte original

(Art. 20 Abs. 2 AVG)

  1. Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.
  2. Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie brancheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen.
  3. Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten.
  4. Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 221.215.311

1 commentary

N1.Zulässigkeit der Beauftragung Dritter

Die Beauftragung Dritter für die Kontrolle ist zulässig; dies ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 2 AVE GAV FAR und Art. 20 Abs. 2 lit. b AVG und wird in Erw. 5 ausdrücklich mit Verweis auf Art. 48d Abs. 3 AVV bestätigt.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik Rz. 15) war die Klägerin gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVE GAV FAR sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b AVG berechtigt, Dritte mit der Kontrolle zu beauftragen (E. 2.7 hiervor; vgl. auch Art. 48d Abs. 3 AVV). Zudem stellt das Nichtmelden einer Lohnsumme von mehr als Fr.

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