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Art. 53c

823.111AVVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1991Fonte original

(Art. 21a Abs. 4 AIG)

  1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.
  2. Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
    1. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
    2. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und
    3. ob die Stelle weiterhin offen ist.

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