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Art. 56

823.111AVVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1991Fonte original

(Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG)

  1. Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass sich auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähige und vermittlungswillige Arbeitslose auch bei der dafür zuständigen Amtsstelle melden.1
  2. Die zuständige Amtsstelle entscheidet über die Vermittlungsfähigkeit in Zusammenwirkung mit den andern Amtsstellen. Konflikte betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden oder der Organe der Invalidenversicherung werden den zuständigen Bundesämtern zum Entscheid unterbreitet.2
  3. Die kantonalen Amtsstellen, welche in der Arbeitsvermittlung tätig sind, organisieren ihre Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den entsprechenden Bundesämtern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

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