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Art. 18

831.40BVGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:

  1. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
  2. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
  3. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 20001über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
  4. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

Footnotes

  1. SR 830.1

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N1.Anwendbares Recht bei Hinterlassenenansprüchen

Auf Hinterlassenenansprüche sind grundsätzlich die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs gelten. Dies gilt sinngemäss sowohl beim Tod einer aktiv Versicherten als auch beim Tod einer bereits Rentenbeziehenden. Ausnahmen ergeben sich nur aus besonderen Übergangsregelungen.

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Auf die Hinterlassenenleistungen sind sowohl im Todesfall einer aktiv versicherten Person als auch beim Tod einer bereits rentenbeziehenden Person grundsätzlich diejenigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die bei Entstehung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Kraft sind (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. Dezember 2005, B 85/04, E. 1.2; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 18 BVG N. 1; Esther Amstutz, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Vor Art. 18 – 22 N. 14 f.). Der Versicherte ist am 15. Januar 2022 gestorben (Klage S. 9 N. 16), womit der im Grundsatz unbestrittene Anspruch auf die Hinterlassenenrente entstanden ist. Folglich sind für die ab 1. Februar 2022 geltend gemachte (höhere) Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere das Vorsorgereglement, Stand 2021 (act. II 12), massgebend.

N2.Hinterlassenenleistungen nach Arbeitsunfähigkeitseintritt

Für die zeitliche Bemessung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen kann alternativ auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit statt auf den Todeszeitpunkt abgestellt werden.

Eine Abweichung hievon muss sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglements oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 1907 f.). Die Beklagte hat in Ziff. 58 Abs. 6 ihres Vorsorgereglements eine solche Regelung vorgesehen: Für den Fall, dass die Invaliditätsleistungen enden, weil die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt, richten sich die Todesfallleistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, welche bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in Kraft standen (E. 1.2.7). Die Klägerin stellte sich zwar gegen die Anwendbarkeit von Ziff. 58 Abs. 6 Vorsorgereglement im vorliegenden Fall – die Zulässigkeit der betreffenden Bestimmung hat sie indessen nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 8 Rn 14 und S. 11 Rn 27, vgl. auch Urk. 12 S. 8 f. Rn 24 sowie Urk. 26 S. 6 Rn 14 und S. 8 f. Rn 21). Dieselbe ist auch angesichts von Art. 18 Abs. 1 lit. a BVG nicht in Zweifel zu ziehen, wonach für die Versicherungsdeckung hinsichtlich einem Anspruch auf Hinterlassenenleistungen in zeitlicher Hinsicht alternativ an den Zeitpunkt des Todes oder den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anzuknüpfen ist (vgl. auch Ziff. 25 Vorsorgereglement).

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